Zeugnisverweigerungsrecht

Journalisten*innen beziehungsweise Personen, die beruflich der Herstellung und Verbreitung von Presseerzeugnissen nachgehen, sind gemäß der Strafprozessordnung (StPO), § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) Absatz 1 Nr. 5 dazu berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, um so z. B. einen geheimen Informanten zu schützen. Dem Wunsch einer Quelle auf Anonymität ist unbedingt Folge zu leisten, weswegen der / die Journalist*in keinesfalls verpflichtet werden kann, seine / ihre Quelle offenzulegen.