Pressefreiheit
Nach den Erfahrungen des Dritten Reichs haben die Väter des Grundgesetzes die Pressefreiheit unter besonderen Schutz gestellt. So ist das Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 5 Grundgesetz (GG) explizit garantiert.
Artikel 5 GG – Recht der freien Meinungsäußerung
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Hieraus leitet sich in Bezug auf den Pressevertrieb ab, dass der Staat das Recht der „Verbreitung“ und die „ungehinderte Unterrichtung“ sicherstellen muss.
Die Pressefreiheit ist auch international geschützt durch eine Reihe internationaler Verträge (UN-Menschenrechtskonvention, Europäische Erklärung der Menschenrechte, KSZE-Verträge). Sie wird gestützt durch eine Reihe von gesetzlichen Sonderregelungen, wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten, den Tendenzschutz oder Ausnahmen im Datenschutz (Sammlung personenbezogener Daten für publizistische Zwecke).