Pressebegriff

Der allgemeine Pressebegriff wird in Deutschland sehr umfassend ausgelegt. Zu Presse im weitesten Sinn gehören alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Vervielfältigungen.

Enger ist schon die Definition zur Preisbindung, die in § 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgeschrieben ist. Hier spricht der Gesetzgeber nur noch von Zeitungen und Zeitschriften bzw. „Produkten, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind.“ [Quelle]

Das Umsatzsteuergesetz definiert die Voraussetzungen für den ermäßigten MwSt.-Satz nochmals enger und beschränkt diese auf Zeitungen und andere periodische Druckschriften, die zudem keine jugendgefährdenden Inhalte enthalten und nicht ausschließlich zu Werbezwecken dienen dürfen.