Mengennachlass

Grundsätzlich sind die Preise im Handel gebunden, so dass Rabatte und/oder Nachlässe nicht gewährt werden dürfen. Dafür hat der Handel ein uneingeschränktes Remissionsrecht. Bei Empfängern außerhalb des Groß- und Einzelhandels, für die es i.d.R. eine Festabnahme gibt, werden dafür zum Teil objektindividuelle Mengennachlässe gewährt (z.B. im sonstigen Verkauf) bzw. bestimmte Rabattstaffeln genutzt (z.B. im LZ und WBZ).

Bei Abonnements (Mengenabonnements) sind nach den VDZ-Wettbewerbsregeln und den BDZV-Wettbewerbsregeln Mengennachlässe nur für Großabnehmer zulässig, die die Presseerzeugnisse für ihren Gewerbebetrieb nutzen.