Werbekostenzuschuss (WKZ)

In der Zusammenarbeit zwischen Verlagen und dem WBZ übliche Kondition, die unabhängig von der Rabattierung des Einkaufspreises eines Titels gewährt wird. Der Werbekostenzuschuss wird vom Verlag als feste Summe pro neu eingewiesenem Abonnement an den Werber gezahlt.

Springt der Abonnent allerdings innerhalb einer vereinbarten Frist (meist 4 Monate) ab (sog. Sprunghaftungszeit), wird der WKZ zurückbelastet.

Grundlage für die Gewährung des Werbekostenzuschusses war ursprünglich die Vorlage des Abonnement-Bestellscheins durch das werbende Unternehmen beim Verlag. Durch den inzwischen weitgehend üblichen Datenträgeraustausch zwischen dem WBZ und Verlagen ist ausreichende Transparenz über die Neuwerbung gegeben, um die WKZ-Gutschrift auf Vertrauensbasis (Vertrauens-WKZ) vorzunehmen.

Die WKZ-Höhe wird bei den meisten Verlagen in einem Staffelsystem, je nach Menge der produzierten Abonnements (Nettoschein-Produktion), festgelegt. Dabei erhalten die werbenden Unternehmen, die die laufenden Bezüge (Kontinuation) eines Titels durch aktive Neuwerbung erhöhen, einen höheren WKZ als diejenigen, deren Bestand lediglich gehalten wird oder sogar sinkt.